Navigation und Service der Landwirtschaftlichen Rentenbank

Springe direkt zu:

Häufig gestellte Fragen

Stand: 21.5.2026

Wichtige Zusatzinformationen zur Investitionsförderung von Maschinen sowie Tank- und Ladeinfrastrukturen zur Markteinführung alternativer Antriebstechnologien in der Landwirtschaft.

 

Wer wird gefördert? Art und Höhe der Förderung
Was wird gefördert? Kumulierung
Anmeldung im Portal Änderungen im Vorhaben
Förderanfrage  

 

Wer wird gefördert?

Wer ist antragsberechtigt?

  • Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärproduktion
  • landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen, die die KMU-Kriterien erfüllen
  • Gewerbliche Maschinenringe, die die KMU-Kriterien erfüllen
  • Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Primärproduzenten, die die KMU-Kriterien erfüllen

Was sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion?

Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht („AEUV Anhang I-Produkte“), ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.

Welche Voraussetzungen gelten für Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Primärproduzenten (Maschinengemeinschaften)?

Es müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Alle Mitglieder der Maschinengemeinschaft erfüllen die KMU-Kriterien.
  • Die Gesellschaft übt ausschließlich Tätigkeiten für die landwirtschaftlichen Gesellschafter aus. Eine überbetriebliche Nutzung von und für Dritte findet nicht statt.
  • Gesellschaftszweck ist ausschließlich der gemeinschaftliche Erwerb und die Nutzung von Maschinen. Der Zusammenschluss verwaltet lediglich das Gemeinschaftseigentum.
  • Der Zusammenschluss rechnet die Nutzung der gemeinschaftlichen Maschinen durch die einzelnen Gesellschafter z.B. nach den entstandenen Kosten und dem Nutzungsumfang ab. Eine Gewinnerzielungsabsicht darf nicht gegeben sein.

Zur Überprüfung hat der Zusammenschluss mit der Förderanfrage den Gesellschaftsvertrag einzureichen.

Was sind Landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen?

Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, mit den nach der Richtlinie geförderten Maschinen Dienstleistungen für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion anzubieten.

Sind landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe antragsberechtigt?

Ja. Auch Nebenerwerbslandwirte sind antragsberechtigt.

Können landwirtschaftliche Unternehmen eine Maschine auch teilweise erwerben (Bruchteilsgemeinschaft)?

Nein. Die Antragstellung für einen Maschinenanteil ist nicht möglich.

Wichtig: Bruchteilsgemeinschaften sind nicht antragsberechtigt. Der gemeinschaftliche Maschinenkauf von Landwirten ist nur im Rahmen von zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaften (Maschinengemeinschaften) förderfähig.

Was ist mit Unternehmern, die sowohl ein Lohnunternehmen haben als auch
einen landwirtschaftlichen Betrieb führen?

Der Antrag muss von dem Unternehmen gestellt werden, bei dem der Fördergegenstand in der Buchführung inventarisiert und eingesetzt wird.

Für die Förderung als Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion muss zudem sichergestellt sein, dass die Maschine ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt wird, also klar vom Lohnunternehmen abgegrenzt ist.

Wer muss die KMU-Kriterien erfüllen?

Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen, gewerbliche Maschinenringe sowie Zusammenschlüsse von KMU der landwirtschaftlichen Primärproduzenten müssen die KMU-Kriterien erfüllen.

Die genauen Kriterien finden Sie in unserem "Merkblatt KMU".

Sind die Mitglieder von Maschinenringen bei der KMU-Betrachtung zu berücksichtigen?

Nein. Die Zahl der Mitglieder eines Maschinenringes spielt für die Ermittlung der KMU-Kriterien grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, sie üben eine unternehmerische Tätigkeit im Maschinenring aus oder sind zugleich Mitarbeiter des antragstellenden Maschinenrings.

Muss bei gewerblichen Unternehmen zwischen kleinen Unternehmen (KU) und mittleren Unternehmen (MU) unterschieden werden?

Ja. Die zulässige Beihilfeintensität ist abhängig von der Unternehmensgröße. Für KU und MU gewerblicher Unternehmen gelten jeweils unterschiedliche maximale Beihilfeintensitäten i. H. v. 20 % (KU) bzw. 10 % (MU) der beihilfefähigen Investitionskosten.

Muss auch bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion
zwischen kleinen Unternehmen (KU) und mittleren Unternehmen (MU)
unterschieden werden?

Nein. Für KU und MU der landwirtschaftlichen Primärproduktion gilt einheitlich die maximale Beihilfeintensität i. H. v. 65 % der beihilfefähigen Investitionskosten.

Sind auch Antragsteller mit ausländischem Unternehmenssitz
antragsberechtigt?

Nein, nur Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland sind antragsberechtigt. Eine Zweigniederlassung im europäischen Ausland ist unschädlich. Die Investition muss zudem in Deutschland durchgeführt und darf nur in Deutschland eingesetzt werden.

Was wird gefördert?

Welche Maschinen werden gefördert?

Die in diesem Programm förderfähigen Maschinen und Geräte sind in einer Positivliste auf Ebene der Maschinenklasse aufgeführt. Pro Maschinenklasse sind technische Kriterien definiert. Die beantragte Maschine muss alle aufgeführten technischen Kriterien erfüllen.

Als Nachweis über die Einhaltung der technischen Kriterien ist bei Antragsstellung ein Angebot und ein technisches Produktdatenblatt des Herstellers einzureichen.

Ich möchte eine Maschine gefördert bekommen, die die Kriterien auf der Positivliste nicht oder nur teilweise erfüllt. Ist diese Maschine förderfähig?

Nein. Die Maschine muss alle technischen Kriterien laut Positivliste erfüllen.

Ist die Umsatzsteuer förderfähig?

Nein. Die Förderung erfolgt auf Basis der förderfähigen Nettokosten.

Sind auch gebrauchte Maschinen oder Vorführmaschinen förderfähig?

Nein. Die geförderte Maschine muss neu sein. Gebrauchte Maschinen oder Ausstellungs- bzw. Vorführmaschinen werden nicht gefördert.

Ist das Leasing oder Mieten einer Maschine förderfähig?

Nein. Über unseren Förderfinder finden Sie weitere Informationen zum Leasing. 

Ich möchte im Rahmen der Maßnahme Eigenleistungen einbringen. Sind diese förderfähig?

Nein, Eigenleistungen von Antragstellenden sind nicht förderfähig.

Ist ein Milchtaxi förderfähig?

Ja, ein Milchtaxi ist förderfähig, insofern es sich um einen rein elektrischen Fahrantrieb handelt.

Ist ein elektrischer Gabelstapler förderfähig?

Nein. Nicht landwirtschaftliche Fahrzeugklassen sind von der Förderung ausgeschlossen. Hierzu zählen beispielsweise auch Quads, ATVs, PKW, LKW und weitere nicht landwirtschaftliche Fahrzeuge nach Bauart.

Ist ein Stromspeicher förderfähig?

Als Teil von fest installierten Ladesäulen sowie fahrzeugspezifischen Ladegeräten sind Speicher förderfähig. Alleinstehende Stromspeicher sind hingegen nicht förderfähig.

Ist eine PV-Anlage zur Stromerzeugung förderfähig?

Nein, Anlagen zur Erzeugung von Strom oder anderer Energieträger sind nicht förderfähig.

Ich möchte die Förderung einer Maschine in der Förderkategorie 1.B „Anschaffung von Landmaschinen zur Nutzung von Biokraftstoffen“
beantragen. Was muss ich beachten?

Die Maschine muss über eine Herstellerfreigabe für einen der förderfähigen Biokraftstoffe verfügen: Pflanzenöl, Rapsöl, Biodiesel, Biomethan oder Bioethanol.

Liegt ebenfalls eine Freigabe für konventionellen Diesel- oder Ottokraftstoff vor, ist die Maschine nicht förderfähig.

Anmeldung im Portal

Wo muss ich mich registrieren?

Das Portal für die Antragsstellung finden Sie unter https://portal.rentenbank.de/.

Welche Angaben werden bei der Registrierung benötigt?

Für die Anlage des Unternehmens muss sich zunächst eine Person im Unternehmen als Nutzer registrieren. Hierzu ist eine Mailadresse anzugeben und ein Passwort festzulegen.

Die Mailadresse ist anschließend über den Aktivierungs-Link, der Ihnen per E-Mail zugesendet wurde, zu bestätigen.

Darauffolgend sind Angaben zum Nutzer zu erfassen (Name, Adresse, Kontaktdaten etc.). Im Anschluss ist dann das Unternehmen anzulegen, für das die Förderanfrage eingereicht wird.

Nach Speichern der Angaben ist der Nutzer im Portal der Rentenbank registriert und das Unternehmen angelegt. 

In unserem Unternehmen gibt es mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter. Kann sich nur ein Gesellschafter registrieren?

Im ersten Schritt muss sich ein Nutzer registrieren und anschließend das Unternehmen anlegen, für das die Förderanfrage eingereicht werden soll.

Ist das Unternehmen angelegt, können weitere Nutzer dem Unternehmen zugeordnet werden.

Förderanfrage

Was ist die Förderanfrage?

Bei der Förderanfrage handelt es sich um eine vorgeschaltete fachliche Prüfung der Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. Dieser Prüfschritt setzt fachliches Wissen zu den förderfähigen Maschinenklassen und Bautypen voraus.

Mit der Förderanfrage machen Sie Angaben zu Ihrem Unternehmen und dem geplanten Vorhaben. Auf Basis dieser Angaben prüft die Rentenbank die Förderfähigkeit ihres Vorhabens und gibt eine Förderempfehlung ab.

Auf Basis der Förderempfehlung stellen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner einen Antrag auf Refinanzierung des zinsgünstigen Darlehens.

Wo kann ich die Förderanfrage erfassen?

Im Portal der Rentenbank. Bitte nutzen Sie zur Erfassung Ihrer Förderanfrage das Formular Förderanfrage.

Welche Unterlagen sind mit der Förderanfrage einzureichen?

Mit der Förderanfrage sind mindestens die folgenden Unterlagen verbindlich einzureichen:

  • Formular Förderanfrage inkl. Kosten- und Ausgabenplan
  • Bei Landmaschinen:
    • Verbindliches Angebot mit Bestätigung der Antriebstechnologie und Kraftstoffart (inkl. Bezug zur Kraftstoffnorm/-code) je Fördergegenstand;
    • Produktdatenblatt des Herstellers je Fördergegenstand.
  • Bei Tank- und Ladeinfrastruktur: Bezug zur technischen Norm / Regel für den jeweiligen Bautyp im Angebot des Fachunternehmens gemäß Positivliste.
  • Bei betrieblichen Zusammenschlüssen: Gesellschaftsvertrag.

Wann gilt die Förderanfrage bei der Rentenbank als eingegangen?

Im Portal müssen alle Daten vollständig angegeben sowie alle benötigten Dokumente hochgeladen werden. 

Die Förderanfrage gilt als eingegangen, sobald sie vollständig im Portal erfasst und digital abgeschickt wurde.

Wer ist die zeichnungsberechtigte Person?

Eine zeichnungsberechtigte Person ist jede Person im antragsstellenden Unternehmen, die befugt ist, rechtsverbindliche Willenserklärungen für das Unternehmen abzugeben. In der Regel ist das der/die Betriebsleiter/in oder der/die Geschäftsführer/in.

Eine Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person erfolgt im Rahmen des Antrags auf Refinanzierung durch Ihren Finanzierungspartner.

Zu welchem Zeitpunkt kann mit dem Vorhaben begonnen werden?

Nachdem wir Ihr Vorhaben geprüft haben, erhalten Sie von uns, soweit Ihr Vorhaben förderwürdig ist, postalisch und elektronisch eine Förderempfehlung. Nach Erhalt dieser Förderempfehlung können Sie auf eigenes finanzielles Risiko mit dem Vorhaben beginnen.

Wichtig: Die Förderempfehlung ist noch kein Vertrag über Refinanzierung des zinsgünstigen Darlehens, sondern die Voraussetzung, damit Sie die Refinanzierung des Darlehens bei Ihrem Finanzierungspartner beantragen können.

Was muss ich nach Erhalt der Förderempfehlung tun?

Nach Erhalt der Förderempfehlung beantragen Sie für das angefragte Vorhaben über Ihren Finanzierungspartner ein zinsgünstiges Refinanzierungsdarlehen der Rentenbank. Dieser prüft, ob sämtliche Voraussetzungen für ein solches vorliegen.

Bitte wenden Sie sich zeitnah nach Erhalt der Förderempfehlung an Ihren Finanzierungspartner. Für die Beantragung des Refinanzierungsdarlehens und die Umsetzung des Vorhabens steht Ihnen der in der Förderempfehlung angegebene Zeitraum (i.d.R. 12 Monate) zur Verfügung. Danach ist eine Refinanzierung auf Basis der Förderempfehlung nicht mehr möglich.

Ist eine Bestellung bereits ein Vorhabenbeginn?

Ja, eine Bestellung bei einem Händler wird bereits als Vorhabenbeginn gewertet. Als Vorhabenbeginn gelten jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag (etwa über den Kauf und/oder die Installation).

Können mehrere Förderanfragen gestellt werden?

Ja. Förderempfänger können im Geltungszeitraum der Richtlinie mehrere Förderanfragen stellen. Die förderfähigen Investitionskosten in Höhe von 1.000.000 Euro je Förderempfänger im Geltungszeitraum der Richtlinie dürfen nicht überschritten werden.

Art und Höhe der Förderung

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt in Form eines zinsgünstigen Darlehens mit einer Laufzeit von drei bis zehn Jahren für Maschinenförderung im Falle der Förderung von Tank- und Ladeinfrastrukturen bis 15 Jahren.

Die Förderung beträgt bis zum 100% der förderfähigen Investitionskosten.

Zu welchen Konditionen wird gefördert?

Die aktuell geltenden Konditionen für die zinsgünstigen Darlehen in diesem Programm entnehmen Sie dem Konditionentableau.

Welche Förderhöchstgrenzen gelten?

Der Darlehenshöchstbetrag ist auf 1.000.000 Euro je Unternehmen begrenzt.

Wie hoch ist das Mindestdarlehensvolumen?

Das Mindestdarlehensvolumen beträgt 25.000 Euro (netto) je Vorhaben. Das bedeutet, dass die Höhe des Darlehens mindestens 25.000 Euro betragen muss. Hierfür können auch mehrere Fördergegenstände unter 25.000 Euro zur Erreichung des Schwellenwerts kombiniert werden.

Ist die Förderung mit dem Zinsbonus Klimabilanz kombinierbar?

Nein, die zinsgünstigen Darlehen sind nicht mit dem Zinsbonus Klimabilanz kombinierbar.

Ich habe bereits im Bundesprogramm Energieeffizienz einen Antrag gestellt. Was muss ich beachten?

Insofern Sie bei der FNR bereits einen Antrag im Bundesprogramm Energieeffizienz gestellt haben, können Sie in diesem Programm einen Antrag für die Finanzierung des Restbetrags (abzüglich des Zuschusses) stellen, insofern dieser das Mindestdarlehen von 25.000 € überschreitet.

Im Rahmen der Förderanfrage werden Sie zu weiteren Fördermitteln befragt. Bitte geben Sie dort bereits erhaltene oder beantragte Förderungen an.

Kumulierung

Was heißt Kumulierung?

Kumulierung bedeutet das Kombinieren von mehreren Beihilfen (Fördermitteln) für ein Vorhaben.

Darf das Darlehen aus dem Programm mit Fördermitteln aus anderen Förderprogrammen kombiniert werden?

Ja. Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln, z.B. dem Bundesprogramm Energieeffizienz oder dem ANK NABO, ist im Rahmen der jeweils geltenden beihilferechtlichen Bestimmungen zulässig.

Für KU und MU der landwirtschaftlichen Primärproduktion gilt einheitlich die maximale Beihilfeintensität i. H. v. 65 % der beihilfefähigen Investitionskosten (Agrar-GVO).

Für gewerbliche KU gilt die maximale Beihilfeintensität i. H. v. 20 % der beihilfefähigen Investitionskosten (AGVO). Für gewerbliche MU gilt die maximale Beihilfeintensität i. H. v. 10 % der beihilfefähigen Investitionskosten (AGVO).

Beispiel: Sie erhalten als KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion für ein Vorhaben mit Investitionskosten von 100.000 Euro bereits einen Zuschuss i. H. v. 20.000 Euro (20 %). Das heißt Sie können weiterhin 45.000 Euro bzw. 45 % der Kosten als Beihilfe für das Vorhaben erhalten.

Ist eine Kombination mit Energie vom Land möglich?

Ja, eine Kombination mit Energie vom Land ist möglich, beispielsweise zur Förderung von PV-Anlagen oder Speichern, die im Programm Alternative Antriebssysteme nicht förderfähig sind.

Wie bemisst sich die Höhe der Beihilfe bei dem Darlehen?

Die Beihilfe ist die Zinsvergünstigung, die Ihnen aus Mitteln des Zweckvermögens gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe ist abhängig vom jeweils geltenden Referenzzinssatz und der damit verbundenen Zinsvergünstigung.

Mit Hilfe des Darlehensrechners überprüfen Sie vor Antragstellung überschlägig die Beihilfeintensität des gewünschten Darlehens.

Stellen Sie hier fest, dass aufgrund mehrerer gewährter Beihilfen bei verschiedenen Fördermittelgebern die maximal zulässige Beihilfeintensität überschritten wird, empfiehlt es sich, Kontakt mit der Rentenbank aufzunehmen. Gemeinsam können in diesem frühen Stadium die verschiedenen Möglichkeiten (z.B. eine Kürzung der Darlehenssumme) besprochen werden.

Änderungen am Vorhaben

Ich möchte einen anderen Fördergegenstand anschaffen, als im Rahmen der Förderanfrage beantragt. Geht das?

Innerhalb einer Maschinenklasse (z.B. A.1 Traktor mit elektrischem Antrieb) können Sie den Fördergegenstand wechseln. Das heißt, Sie können in diesem Fall einen anderen Traktor mit elektrischem Antrieb (anderes Modell, anderer Hersteller oder Händler) anschaffen.

Ich möchte einen anderen Fördergegenstand innerhalb derselben Maschinenklasse anschaffen. Was muss ich beachten?

Hierfür lassen Sie uns zur Prüfung der Förderfähigkeit des neuen Fördergegenstandes ein neues Angebot sowie das technische Produktdatenblatt des Herstellers zukommen.

Sollte die Förderanfrage noch nicht zugesagt sein, teilen Sie der Rentenbank Änderungen bitte direkt mit. Ab Erhalt der Förderempfehlung sind Änderungsbegehren über Ihren Finanzierungspartner bei der Rentenbank einzureichen.

Welche Änderungen des Fördergegenstandes sind nicht möglich?

Änderungen, die über die jeweilige Maschinenklasse hinausgehen sind nicht zulässig. In diesem Fall müssen Sie eine neue Förderanfrage über das Portal stellen. Bitte stornieren Sie in diesem Fall die alte Förderanfrage.

Durch die Änderung reduzieren sich die Kosten. Was muss ich beachten?

Sollten sich durch die gewünschte Änderung die Kosten reduzieren, kürzt die Rentenbank das zugesagte Darlehen um den Differenzbetrag.

Ich habe die Mittel bereits abgerufen und nachträglich festgestellt, dass sich die Kosten reduzieren. Was muss ich beachten?

Ausgezahlte Mittel sind innerhalb von 3 Monaten bestimmungsgemäß zu verwenden. Sollten sich die Kosten reduziert haben, überweisen Sie den Differenzbetrag innerhalb der Frist über ihren Finanzierungspartner an die Rentenbank zurück. Bei nicht bestimmungsgemäß verwendeten Mitteln behält sich die Rentenbank die Möglichkeit der Zinsnacherhebung für den entsprechenden Differenzbetrag vor.

Durch die Änderung erhöhen sich die Kosten. Was muss ich beachten?

Eine nachträgliche Erhöhung des zugesagten Darlehens ist nicht möglich.

Ich kann das Darlehen nicht im Rahmen der Abruffrist abrufen. Was muss ich beachten?

Sollten Sie aus bestimmten Gründen (z.B. Lieferschwierigkeiten) mehr Zeit für die Umsetzung des Vorhabens benötigen, kann die Verlängerung der Abruffrist durch Ihren Finanzierungspartner unter Angabe der Gründe beantragt werden. Beachten Sie, dass eine Verlängerung der Abruffrist erst nach Zusage des Darlehens möglich ist und kein Anspruch auf eine solche Verlängerung besteht. Wird eine Verlängerung nicht gewährt und das Darlehen nicht innerhalb der Abruffrist abgerufen, verfällt die Förderempfehlung und die Auszahlung des Darlehens ist nicht mehr möglich.

Wer wird gefördert?

Land- und Forstwirte, Gärtner und Winzer.
Gefördert werden agrarnahe Unternehmen, unabhängig von Rechtsform oder steuerlicher Einkunftsart. Dazu gehören Unternehmen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.