LR-Förderkredite für Land- und Forstwirtschaft
Sie interessieren sich für einen Rentenbank-Förderkredit?
Mit unserem Darlehensrechner können Sie Beispielrechnungen für Ihren Kredit erstellen. Und das inklusive Zins- und Tilgungsplan sowie Beihilfewert.
Hinweis: Die von Ihnen erfassten Werte werden nicht gespeichert oder weiterverarbeitet.
Was ist noch wichtig?
Antragstellung und sonstige Bedingungen
Die Rentenbank vergibt den Kredit nicht direkt, sondern über den vom Kreditnehmer gewählten Finanzierungspartner. Hier finden Sie die aktuellen Konditionen. Es gelten die Allgemeinen Kreditbedingungen Endkreditnehmer (AKB-EKN) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“.
Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern der Finanzierungspartner eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderkredits vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Kreditsumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Kredite werden von der Rentenbank zu 100 % an den Finanzierungspartner ausgezahlt.
Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Zinsanpassungsangebote werden wir in der Regel sechs Wochen vor dem in der Kreditzusage genannten Ende der Zinsbindungsfrist auf der Basis des dann geltenden aktuellen Zinsgefüges unterbreiten.
Der Kreditnehmer hat gegenüber dem Finanzierungspartner die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen.
Bei Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung für das entsprechende Investitionsvorhaben erteilt sein.
Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Vorhaben, die mit den in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführten Verwendungszwecken einhergehen, werden nicht finanziert.
Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 25 Mio. Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Abstimmung können auch darüber hinaus gehende Beträge refinanziert werden. Der Kredithöchstbetrag und die Beihilfeintensität sind durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.
Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Des Weiteren werden keine Unternehmen gefördert, die einer Beihilfenrückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Spezifische Bedingungen für Leasinggeschäfte
Die Refinanzierung von Leasinggeschäften ist ausschließlich für mobile Investitionsgüter vorgesehen.
Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist in der Regel über Kredite an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Kredite zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft kann durch einen Forfaitierungs- oder einen Kreditvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L) in der jeweils gültigen Fassung.
Es werden ausschließlich Annuitätenkredite ausgereicht. Dabei werden Restwerte zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt.
Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen, wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben. Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden analog die geltenden Vorgaben aus den LR-Förderkrediten bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem Anwendung. Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrags sowie die Höhe der gegebenenfalls von der Leasinggesellschaft erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Kredits mitzuteilen.
Beihilfen
Detaillierte Informationen zum Thema Beihilfen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“. LR-Förderkredite für die Land- und Forstwirtschaft können Beihilfen auf Basis der folgenden Verordnungen enthalten:
| "De-minimis-Agrar" | Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 | 244, 245, 246, 327, 260, 261, 262, 330 |
| „De-minimis-Allgemein“ | Verordnung (EU) 2023/2831 | 110, 111, 239, 113, 114, 257 |
| „Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung“ | Verordnung (EU) 2022/2472, Artikel 14 |
241, 242, 243, 325 |
| „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ | Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Artikel 17 und 45 |
237, 238 |
| beihilfefrei | - | 236 |
Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
De-minimis-Agrar und De-minimis-Allgemein
Der Kreditnehmer muss zur Beantragung eine De-minimis-Beihilfeerklärung einreichen. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Jahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über den Finanzierungspartner bei der Rentenbank einzureichen.
Agrar-Gruppenfreistellungsverordnung und Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Vor Beginn des Vorhabens ist beim Finanzierungspartner ein Beihilfeantrag zu stellen.
Die Kreditnehmer müssen „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der Definition der EU- Kommission1 sein. Dabei handelt es sich um Unternehmen mit
- höchstens 250 Beschäftigten,
- höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme.
Die genauen KMU-Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“. Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, sind zu beihilfefreien Konditionen antragsberechtigt.
Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
LR-Förderkredite für die Land- und Forstwirtschaft dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Kredite – gegenüber dem Finanzierungspartner zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässigen Beihilfeobergrenzen einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden.
Bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften ist eine Kumulierung nicht zulässig.
Beihilfefreie Kredite
Für Antragsteller, die keine Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sind, können Kredite für unter Ziffer 1 genannte Investitionen zu beihilfefreien Konditionen beantragt werden, wenn die Investitionsobjekte an operativ land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen zum Zweck der Primärproduktion vermietet oder verpachtet werden. Die Konditionierung erfolgt auf Basis des beantragten Investitionsobjektes.
Die Finanzierung von Flächen ist dabei nur möglich für Besitzgesellschaften, wenn die Mehrheit der Anteile an der Besitz- und der Betreibergesellschaft, an die die Fläche verpachtet wird, in den Händen derselben Gesellschafter liegt, oder für Privatpersonen, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis des 1. oder 2. Grades bzw. eine Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Förderausschluss
- Reine Ersatzinvestitionen gelten nicht als Modernisierung im Sinne der Förderbedingungen. Eine Modernisierung liegt vor, wenn durch die Investition eine Verbesserung geschaffen wird, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgeht.
- Reine Finanzinvestitionen oder Kapitalanlagen sind nicht förderfähig.
1 Vgl. Anhang I der AGVO Nr. 651/2014 und Anhang I der Agrar-GVO Nr. 2022/2472.