Wegfall der Offenlegungspflichten
gemäß KWG und CRR
Unter Berücksichtigung des besonderen Geschäftsmodells der Förderbanken hat der deutsche Gesetzgeber die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannten Kreditinstitute mittels Neueinfügung des § 2 Absatz 9i KWG mit Wirkung zum 29. Dezember 2020 von der Anwendung der Offenlegungsvorschriften des § 26a KWG und der Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen. Europarechtlich war die Offenlegungspflicht nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die vorbezeichneten namentlich genannten Kreditinstitute – unter anderem die Landwirtschaftliche Rentenbank – bereits mit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2019/878 zum 27. Juni 2019 entfallen. Die Landwirtschaftliche Rentenbank erstellt daher keinen Offenlegungsbericht im Sinne des § 26a KWG und der Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehr.